Erbenhaftung für Wohnungsmiete
Unterlasst der nach § 564 1, 1922 I BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 II BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet.
Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner fälligen Pflicht aus § 564 I, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe nicht nachkommt.
BGH, Urteil vom 25.09.2019, VIII ZR 138/18