Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag: Sittenwidrigkeit
Die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtes und damit dessen Unwirksamkeit kann sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden aufweisen.
OLG Hamm, Urteil vom 8.11.2016, 10 U 36/15