Eintragung im Grundbuch aufgrund transmortaler Vollmacht
Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 I GGO findet insoweit keine Anwendung, da es sich bei der Eintragung weder um die Übertragung noch um die Aufhebung eines Rechts handelt.
OLG Köln, Beschluss vom 11.3.2019, 2 Wx 82/19