Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines handschriftlichen Testamentes im Nachlassverfahren
Es genügt, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt, wenn keine besonderen Umstände vorliege, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen.
Nur in Zweifelsfällen ist die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testamentes geboten.
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.2.2019, 1 W 4/19