Eigenmedikation mit Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 43 StGB – Notstand- gerechtfertigt sein.
BGH, Beschluss vom 28.6.2016, 1 StR 613/15
05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden | Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 43 StGB – Notstand- gerechtfertigt sein.
BGH, Beschluss vom 28.6.2016, 1 StR 613/15