Eigenmedikation mit Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 43 StGB – Notstand- gerechtfertigt sein.
BGH, Beschluss vom 28.6.2016, 1 StR 613/15
05/2020 Quarantäne-Regeln für Reiserückkehrer entfällt bald in ganz Deutschland | In NRW müssen sich Reiserückkehrer nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Das gilt für ...
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten kann regelmäßig nicht durch § 43 StGB – Notstand- gerechtfertigt sein.
BGH, Beschluss vom 28.6.2016, 1 StR 613/15