Darlehensvertrag; Höhe der Bearbeitungsgebühr
Verlangt ein Kreditinstitut in einem vorformulierten Darlehensvertrag aus Mitteln eines Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Bearbeitungsgebühr von 2% des Darlehensnennbetrages nach den KfW-Förderbedingungen, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine solche Klausel über eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr weicht zwar für sich genommen vom wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensleitbildes ab, dient jedoch keinen eigenwirtschaftlichen Zwecken des Verwenders, da sie nur die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen umsetzen soll.
BGH, Urteil vom 5.7.2016, XI ZR 101/16