05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesfinanzhof: Kein Steuervorteil für eine Karnevalsparty

Karnevalspartys sind in Deutschland steuerbegünstigt, wenn sie das „Brauchtum“ fördern. Dies ändert sich nur dann, wenn die Party nicht „traditionell“ genug ist (wie hier, da ein Schlagersänger auftrat. )

Eine Karnevalsparty verdient den Steuervorteil nur, wenn sie durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt ist.

Quelle: Spiegel online

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