05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesfinanzhof gewährt Spielraum bei künstlicher Befruchtung

Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofes in München dürfen bei einer künstlichen Befruchtung mehr Eizellen befruchtet werden, als der Frau später eingesetzt werden sollen. Der entsprechende sog. deutsche Mittelweg verstößt nicht gegen das Embryonenschutzsgesetz. Folge ist, dass die betroffenen Paare die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.8.2017, VI R 34/15

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