Bundesfinanzhof gewährt Spielraum bei künstlicher Befruchtung
Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofes in München dürfen bei einer künstlichen Befruchtung mehr Eizellen befruchtet werden, als der Frau später eingesetzt werden sollen. Der entsprechende sog. deutsche Mittelweg verstößt nicht gegen das Embryonenschutzsgesetz. Folge ist, dass die betroffenen Paare die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.8.2017, VI R 34/15