BGH entscheidet über Preisklause für sogenannte smsTAN
Der BHG hat nun entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kostenmodell)in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.
Zum Prozeßverlauf:
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Preisklausel mit dem obigen Inhalt als Preishauptabrede eingeordnet und als zulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unterliegt die beanstandete Klausel gem. § 307 III BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.
Die Klausel ist wegen ihres einschränkungslosen Inhaltes so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € pro TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von „smsTAN“ weicht die Klausel von § 675 IV 1 BGB ab.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebene Feststellung dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel tatsächlich verwendet.
BGH, Urteil vom 25.7.2017, XI ZR 260/15