Beweislast für Negativ-Bewertungen in Arzthaftungsportalen liegt beim Betreiber
Die Betreiberin eines Arztbewertungsportales darf die negative Bewertung eines Zahnarztes nicht weiter veröffentlichen. Der Zahnarzt hatte gerichtlich vorgetragen, dass der Eintragsverfasser gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. Der Portalbetreiber lehnte die Löschung des angegriffenen Eintrages mit dem Hinweis ab, der Bewertende habe seine Schilderungen auf Nachfrage bestätigt und versuchte dies anhand einer fast komplett geschwärzten Mail zu beweisen.
Dies beanstandete das Gericht; die bloße Bestätigung des Bewertenden sei kein Beweis. Könne ein Bewertungsportalbetreiber den Wahrheitsgehalt umstrittener Einträge nicht wirksam belegen, dürfe er weder Schilderungen in Textform noch damit zusammenhängende Bewertungen veröffentlichen.
Landgericht München I, Urteil vom 3.3.2017, 25 O 1870/15