Betriebskostenabrechnung: Einwendungsfrist für die eingestellten Vorauszahlungen
Die Einwendungsfrist des Mieters gegen eine Nebenkostenabrechnung gilt auch dann, wenn in der Abrechnung nicht sämtliche Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt werde. Der Vermieter kann sich auf die Ausschlussfrist berufen, ohne treuwidrig zu handeln. Mieter sollten somit grundsätzlich darauf achten, die Einwendungsfrist von 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung einzuhalten. Hierbei ist zu beachten, daß die Einwendungen auch hinreichend konkretisiert werden müssen. Es muss klar werden, worauf sich die Einwendungen beziehen.
LG München, Urteil vom 2.6.2016, 31 S 1387/16