Betreuungsaufhebung: Persönliche Anhörung des Betreuten
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sic das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben. Auch im Aufhebungsverfahren sind die allgemeinen Verfahrensregeln zu beachten.
VGH, Beschluss vom 24.8.2016, XII 531/15