Betreuung: Persönliche Anhörung des Betroffenen
Angesichts des mit der Betreuung verbundenen tiefen Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht grds. unverzichtbar. Die Anordnung einer Betreuung ohne dies Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung nicht rückwirkend, sondern nur mit Blick auf die Zukunft in Betracht.
BVerfG, Beschluss vom 23.3.2016, 1 BvR 184/13