Beschwerdebegründung als PDF gilt erst ab dem Ausdruck als eingereicht
Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist er dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, wenn bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Die zur Übersendung der Telekopie ergangene Rechtsprechung des BGH, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichtes gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a BGB nicht erfüllt, übertragen werden.
BGH, Beschluss vom 8.5.2019