Bausparvertrag: Formularklauseln über Darlehensgebühren
Grundsätzlich unterliegen formularmäßige Vereinbarungen von Darlehensgebühren in Bauspardarlehensverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB. Eine Darlehensgebühr-Klausel, nach der der Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr iHv 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird, ist nach einer entsprechenden Inhaltskontrolle als unwirksam anzusehen. Denn eine Festlegung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Durch sie werden die Barsparkunden unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 8.11.2016, XI ZR 552/15