Arzthaftung bei Lebendorganspende?
Ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des § 8 II TPG bewirkt nicht automatisch, dass die Einwilligung des Organspenders zur Lebendnierenspende unwirksam und die Organentnahme ein rechtswidriger Eingriff ist. Die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung gelten entsprechend.
OLG Hamm, Urteil vom 7.9.2016, 3 U 6/16