05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Arbeitsrecht: Höchstarbeitszeit für Ärzte

Bei der Berechnung der nach dem Arbeitszeitgesetz und nach tarifvertraglichen Regelungen zulässigen jahresdurchschnittlichen Höchstarbeitszeit für Ärzte dürfen Tage des bezahlten Jahresurlaubs, auch soweit sie über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen, nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung von Urlaubstagen als Ausgleichstage, dh ihre Bewertung als Arbeitstage mit nicht geleisteter Arbeitszeit scheidet schon deshalb aus, weil sowohl der Mindesturlaub als auch der tarifliche oder individualvertragliche Erholungsurlaub die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht zur Erholung generell befreit, ohne dass insoweit die Pflicht ur Nacharbeit vereinbart ist. Die damit nicht als Arbeitszeit anzusehenden Tage des Erholungsurlaubes müssen deshalb beim Arbeitszeitausglich unberücksichtigt bleiben.

OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016, 4 A 2803/12

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