Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht über negative Auswirkungen von Teilzeitarbeit aufklären.
Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären. Soweit geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht. Der Arbeitgeber darf vielmehr davon ausgehen, dass der Mitarbeiter sich selber intensiv mit den Folgen seiner Entscheidung beschäftigt.
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015, 3 Sa 249/15
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht vom 4.1.2017