Apotheker können Onlineplattform für Verkauf nutzen
Ein Apotheker aus dem Harz darf über Amazon rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben. Das Landgericht Magdeburg entschied, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.
Der Apotheker tritt auf der Online-Handelsplattform mit dem Namen seiner Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Medikamente übernimmt.
Aus Sicht der zuständigen Handelskammer des Landgerichts spricht nichts gegen diesen Handelsweg. Sie bezog sich auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2011, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Auch Kundenbewertungen stellen aus Sicht der Handelskammer keinen Gesetzesverstoß dar. Jeder Nutzer der Seite könne direkt erkennen, dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst handele, sondern um Meinungen der Verbraucher. Gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung werde somit auch nicht verstoßen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.01.2019, 36 O 48/18