Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren
Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einem Zusammenstoß kommt. Die für die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufes liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von 2 Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, daß vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der Rückwärtsfahrende in das Fahrzeug hineinfuhr. Ein Rückwärtsfahrender muss von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so daß für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.
BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 6/15