Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten sind unpfändbar, soweit die Altersvorsorgebeträge gefördert wurden.
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlag.
BGH, Urteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17