Aktive zahnärztliche Tätigkeit ist Voraussetzung für die Heranziehung zum Notfalldienst
Die ambulante Tätigkeit als Zahnarzt ist gem. § 30 Nr.2 HeilBerG NW Voraussetzung für die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst und damit auch Voraussetzung eines möglichen Anspruches auf Heranziehung. An einer solchen ambulanten Tätigkeit fehlt es, wenn jemand zwar über eine ausgestattete Praxis verfügt, hierin aber nicht als Zahnarzt tätig ist – etwa weil ihm wegen der Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten die kassenzahnärztliche Zulassung entzogen wurde. Das Fehlen der Zulassung steht der Aufnahme oder Fortführung einer privatzahnärztlichen Tätigkeit nicht entgegen. Dass sich die Aufnahme einer privatzahnärztlichen Tätigkeit mangels Privatpatienten am Praxissitz wirtschaftlich nicht rechnet, begründet mit Blick auf Art. 12 I GG keine Verpflichtung der KZV, einem Betroffenen, der seinen Beruf weiterhin ausüben kann und dem im Übrigen auch die Möglichkeit offensteht, als Vertreter gem. § 3 V NDO am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen, durch die unmittelbare Zulassung zum zahnärztlichen Notdienst ein berufliches Tätigkeitsfeld zur Verfügung zu stellen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.6.2016, 13 A 2244/15