05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Ärztliche Schweigepflicht wirkt über den Tod hinaus fort

Da die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinaus wirkt, ist nach dem Tod des Patienten zu prüfen, ob dieser zu Lebzeiten noch geäussert hat, dass der Arzt schweigen soll oder dass er Angaben machen darf. Gibt es solche Äußerungen nicht, ist der mutmassliche Wille des Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob er die Offenlegung mutmasslich gebilligt hätte oder nicht. Im Rahmen der Erforschung des mutmasslichen Willens ist dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015, 12 W 538/15

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