Ärztliche Aufklärungspficht: Risiko einer Lähmung
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder des Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für eine Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff „Lähmung“ impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss der aufklärende Arzt nicht rechnen.
BGH, Urteil vom 10.11.2016, VI ZR 462/15