05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Zur Speicherung und Übertragung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuch- und Arztbewertungsportals im Internet (Jameda)

Eine niedergelassene Dermatologin, die im Arztsuch- und Arztbewertungsportal Jameda als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild geführt wurde hat die Löschung ihres Eintrages, die Löschung ihrer Daten und die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils verlangt.

Auch wenn der BGH noch unter dem 23.9.2014 entschieden hatte, dass das Bewertungsportal Jameda eine Speicherung personenbezogener Daten durch Bewertung der Ärzte zur Patienten zulässig sei, wurde nun ein anderer Aspekt rechtlich beleuchtet. Mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis nichtzahlende Ärzte schlechter zu präsentieren als zahlende „Premiumkunden“ war der BGH nicht einverstanden. Durch diese Besserstellung der zahlenden Ärzte verlasse Jameda die Rolle eines „neutralen“ Informationsmittlers  und könne sich somit nur mit geringerem Gewicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wiege hier höher, so dass ihr ein schutzwürdigeres Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten gem. § 29 I 1 Nr.1 BDSG zuzubilligen ist.

BGH, Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17

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