Zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Der Kläger buchte eine Reise in die Türkei. Wegen Überbuchung des gebuchten Hotels wurde er für 3 Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das dortige Zimmer bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zuerkannte Minderung des Reisepreises wegen der schlechteren Zimmerqualität von 10% bestätigt.
Zudem sprach der Bundesgerichtshof – entgegen den Entscheidungen in den unteren Instanzen- dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 600 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Hier war von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise auszugehen, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des dem Kläger übergangsweise zugewiesenen Zimmers den dortigen Aufenthalt schlechthin unzumutbar gemacht haben und der Tag des Umzuges in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, X ZR 111/16