05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Zur Erforderlichkeit ärztlicher Grundaufklärung

Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriffes nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, haftet der behandelnde Arzt nur dann nicht für die Aufklärungsversäumnisse, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffes erhalten hat. Das gilt auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkungen für den Patienten nicht vergleichbar ist.

Die Grundaufklärung ist nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffes und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen könnten. Dazu gehören in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet. Dabei ist unter Grundaufklärung keine vollständige und ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu verstehen; vielmehr bleibt die Aufklärung unvollständig und damit fehlerhaft.

BGH, Urteil vom 28.5.2019, VI ZR 27/17

Unsere Rechtsgebiete