05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Zur Echtheit einer Testamentskopie

Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Errichtung und Inhalt des Testamentes kann in diesen Fällen gem. § 2356 II BGB aF mithilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.
Das Ergebnis einer Begutachtung durch einen Schriftsachverständigen, dass die Errichtung des Testamentes durch den Erblasser „wesentlich wahrscheinlicher ist als die These einer Nachahmung oder Fälschung“ ist der Tatsache geschuldet, dass die Testamentsschrift nur in Kopie vorliegt und kann durch weitere Indizien erhärtet werden.
Die fehlende Auffindbarkeit des Originaltestamentes lässt allein nicht auf eine Vernichtung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht schließen und reicht auch für eine dahin gehende Vermutung nicht aus; beweisbelastet für den Widerruf ist derjenige, der seine Rechte aus der gesetzlichen Erfolge herleiten will.

KG, Beschluss vom 3.8.2018, 6 W 52/18

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