05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung auch nach Rechtskraft

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, kann, soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher sind als die fiktiven, auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.

Befasst sich ein vorausgegangenes Urteil nur mit den fiktiven Reparaturkosten, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Geltendmachung tatsächlich angefallener höherer Kosten nicht entgegen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.4.2019, 331 S 65/17

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