05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenübe Versorgungsunternehmen

Ein Energieversorgungsunternehmen, welches die Beklagten – ein älteres Ehepaar- mit Strom belieferte, macht eine Jahresrechnung über 9.073,40 € klageweise geltend. Die Beklagten bestritten, einen solch hohen Stromverbrauch – 10 Mal höher als in den Vorjahren- getätigt zu haben.

Der BGH sah heir eine „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ gem. § 17 I 2 Nr.1 StromGVV als gegeben an. Dem Kunden sei der Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben schon im Rahmen der Zahlungsklage möglich. Da der streitige Zähler entsorgt worden war, konnte das Energieunternehmen der ihm obliegenden Beweislast nicht hinreichend nachkommen.

BGH, Urteil vom 7.2.2018, VIII ZR 148/17

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