05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Verwertbarkeit von Dashcom-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallprozeß

Der VI. Zivilsenat des BGH hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallprozeß entschieden. Obwohl festgestellt wurde, dass die Videoaufzeichnungen der Dashcam wegen Verstoßes gegen § 4 BDSG – da ohne Einwilligung der Betroffenen erstellt- unzulässig sind, ist eine vorgelegte Aufnahme als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozeß verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozeß nicht unmittelbar zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessensabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Hier führte diese Interessensabwägung zu einer Verwertbarkeit der Aufnahmen. Dies trägt insbesondere der besonderen Beweisnot Rechnung, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Urteil des BGH vom 15.5.2018, VI ZR 23/17

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