05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Vertrag über Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge au fie Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Die Klägerin ist die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen Mädchens und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach der Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk. 2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen in Folge eines U-Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es zwischenzeitlich in den Gedenkstatus versetzt hatte.
Die Klägerin beanspruchte mit der Klage den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den dort vorgehaltenen Kommunikationsdaten, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehabt habe und um Schadenersatzansprüche des U-Bahnbetreibers abzuwehren.

Der BGH entschied, dass die Erben gegen den Netzwerkbetreiber einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten haben. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag der Tochter, in den die Erben gem. § 1922 BGB eingetreten sind. Dessen Vererblichkeit sei auch nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden; sie hielten überdies der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB nicht stand.

Zudem liege auch kein höchstpersönlicher Charakter des Nutzungsvertrages vor. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten sei konten- und nicht personenbezogen. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Zudem wäre eine Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchtspersönlichen Inhalten nicht vorzunehmen. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie Tagebüchern oder Briefen auf die Erben über.

Letztendlich stehe auch das Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wie noch die Vorinstanz angenommen hatte. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „ein anderer“ im Sinne des § 88 III TKG.
Zudem kollidiert der Anspruch auch nicht mit dem neuen Datenschutzrecht. Die DSGVO schützt nur lebende Personen und steht somit dem Zugang der Erben nicht entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17

Unsere Rechtsgebiete