Verlegung einer Arztanstellung zur Gründung eines MVZ
Die Gründung eines neuen MVZ durch Verlegung von Stellen angestellter Ärzte aus einem anderen MVZ an einen neuen Standort mit der Folge, dass dort ein zulassungsunfähiges MVZ gegründet wird, ist nicht möglich.
BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16