05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Unfallversicherung: Unterlassene Angabe über weitere Unfallversicherungsverträge

Ein Unfallversicherer ist von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb weniger Tage bei mehreren Versicherungen Leistungen aus jeweils bestehenden Unfallversicherungsverträgen beantragt und dabei – bei Beantwortung der übrigen Fragen- die Frage nach weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet lässt. In diesem Fall ist regelmäßig von einer Verletzung der Obliegenheit, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auszugehen. Bei einer Unfallanzeige an die Unfallversicherung ist somit darauf zu achten, dass alle Fragen sorgfältig beantwortet werden. Bleibt eine Frage unbeantwortet, obwohl sie hätte beantwortet werden können, so kann dies bereits als Indiz dafür gewertet werden, dass vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht werden.

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.4.2016, 10 U 778/15

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