Supermärkte dürfen Schockbilder von Zigarettenpackungen an der Ladenkasse abdecken
Das Münchener Landgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung für die Tabakindustrie und den Einzelhandel gesprochen: Supermärkte müssen die Schockbilder auf Zigarettenschachteln an der Ladenkasse nicht sämtlichen Kunden präsentieren, sondern dürfen diese im Verkaufsautomaten verdecken. Die Produktpräsentation in den Automaten ist nicht Teil der Verkaufsverpackung, wie die 17. Handelskammer des Landgerichtes München entschied. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter nicht für Verkaufsautomaten.
In dem Verfahren ging es nur um zwei Läden, doch sieht der klagende Anti-Tabak-Verein dieses Verfahren als Musterprozeß. Die Berufung wurde jedoch zugelassen.
Quelle: aerzteblatt.de