05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Spezialkammern für Erbrecht an den Landgerichten und Oberlandesgerichten zum 1.1.2021!

Der Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14.11.2019 den Entwurf des “ Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessualer Vorschriften beschlossen.

Neben weiteren spezialisierten Spruchkörpern gem. § 72a I Ziffer 6 GVG nF werden bei den Landgerichten und gem. § 119a I Ziffer 6 GVG nF bei den Oberlandesgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für erbrechtliche Streitigkeiten gebildet.

Diese Regelung soll am 1.1.2021 in Kraft treten.

Quelle: erbrecht-dav.de 1.2020 Seite 34

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