05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Sozialhilfeempfänger müssen private Darlehen dokumentieren

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen kann derjenige, der Sozialleistungen erhält und zugleich hohe Summen aus dem Ausland überwiesen bekommt nicht einfach behaupten, es handele sich um ein Darlehen. Auch wer sich im Freundes- oder Bekanntenkreis Geld borge, müsse einen Darlehensvertrag anfertigen und Rückzahlungsquittungen aufheben, entschieden die Richter. Nur so sei klar, dass es sich nicht um verschleierte Schenkungen handele.

Im konkreten Fall ging es um eine Familie aus Bahrain, die Harzt-IV-Leistungen bezog und gleichzeitig in 39 Einzelzahlungen über einen Bargeldtransferdienst 117.000 € aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten erhielt.

Die Begründung der Familie – das Geld stamme aus Hahnenkämpfen in Bahrain, ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht vorhanden, Zinsvereinbarungen aus religiösen Gründen verboten und Rückzahlungsquittungen kulturell unüblich- überzeugte die Richter nicht. Die Sozialleistungen wurden eingestellt.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.6.2018, L 7 AS 167/16

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