05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Schnelle Bearbeitung durch das BVerwG kann „Bummelei“ des OVG kompensieren

Ob sich die Verfahrensdauer in einer von mehren Instanzen als angemessen im Sine von § 198 I 1 GVG darstellt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens von dessen Einleitung in der ersten Instanz bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss in der letzten Instanz zu ermitteln. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann. Die Möglichkeit der Kompensation beschränkt sich dabei nicht auf die Fälle, in denen das vorangegangene und das nachfolgende Gericht der Trägerschaft derselben juristischen Person stehen.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es verbietet sich, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- beziehungsweise Anhaltswerten leiten zu lassen.

BVerwG, Beschluss vom 4.7.2017, 5 B 11.17  D

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