05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Rechteabtretung bei Versicherung für fremde Rechnung

Bei einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung kann der Versicherte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht abtreten. Dass der versicherte Ehegatte des Versicherungsnehmers ist, begründet für sich genommen weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes ist der Zessionar beweisbelastet.

OLG Dresden, Beschluss vom 6.5.2019, 4 U 408/19

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