Rechteabtretung bei Versicherung für fremde Rechnung
Bei einem Versicherungsvertrag für fremde Rechnung kann der Versicherte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht abtreten. Dass der versicherte Ehegatte des Versicherungsnehmers ist, begründet für sich genommen weder eine Duldungs- noch eine Anscheinsvollmacht. Für die Voraussetzungen eines Vertretergeschäftes ist der Zessionar beweisbelastet.
OLG Dresden, Beschluss vom 6.5.2019, 4 U 408/19