Quittungen einer Versandapotheke müssen Boni ausweisen
Eine Versandapotheke darf Privatpatienten keine Quittungen zur Vorlage bei der Krankenversicherung ausstellen, wenn diese gewährte Boni nicht erkennen lassen. Denn solche Quittungen weisen Arzneimittelkosten aus, die in dieser Höhe tatsächlich nicht geleistet wurden.
Solche Quittungen auszustellen ist unlauter, weil der Versender die unternehmerische Sorgfalt vermissen lässt ( § 3 II UWG ).
Durch die Einreichung der Quittung besteht die Gefahr, dass der Versicherer mehr Geld erstattet, als der Versicherte tatsächlich gezahlt hat. Diese Möglichkeit eines Missbrauchs ist ausreichend, um einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt anzunehmen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 14.11.2019, 9 U 24/19