Pflicht zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bei Dürftigkeit des Nachlasses?
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis erstellen, dessen Kosten vom Nachlass zu finanzieren sind. Ist der Nachlass dürftig und beruft sich der Erbe auf die Dürftigkeit, muss er das Nachlassverzeichnis zumindest dann notariell erstellen lassen, wenn der Pflichtteilsberechtigte angibt, er übernehme die Kosten.
OLG München, Urteil vom 1.6.2017, 23 U 3956/16