05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht wird in Deutschland nicht anerkannt

Der XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der von einer deutsch-britischen Doppelstaatlerin durch eine private Namensänderungsklage nach englischem Recht einseitig bestimmte Familienname auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit nicht als rechtlich verbindlicher Name nach deutschem Recht anerkannt werden kann, wenn er frei gewählte deutschsprachige Adelsbezeichnungen enthält.

Die Antragstellerin wurde unter dem Namen „Silke Nicole Vo“ im Geburtenregister registriert. In England wurde im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes in England vor der britischen Botschaft eine private Namensänderungserklärung abgegeben, wonach die Antragstellerin den Namen „Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein“ führen wolle, unter diesem Namen wurde von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens besteht nicht.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Änderung des Geburtenregisters auf den „neuen“ Namen nicht möglich ist. Die von der Antragstellerin erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens kommt nicht in Betracht, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar ist.

BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 292/15

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