Nachbesserungsrecht eines Zahnarztes bei Neuanfertigung von Zahnersatz
Erweist sich Zahnersatz als unbrauchbar, wird das Recht des gesetzlich Versicherten auf freie Arztwahl bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung eingeschränkt. Die Zumutbarkeit der Fortführung eines Behandlungsverhältnisses hängt nicht davon ab, ob der Zahnersatz neu angefertigt werden muss oder die Mängel durch Nachbesserung behoben werden können.
BSG, Urteil vom 10.5.2017, B 6 KA 15/16R