05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Mitarbeiter, die eine Gefahrenlage anzeigen, dürfen nicht abgemahnt werden

Krankenhausträger dürfen ihre Mitarbeiter nicht abmahnen, wenn diese aufgrund eines Personalmangels auf einer Station subjektiv eine Gefahrenlage erkennen und eine Gefährdungsanzeige stellen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz dürfen Arbeitnehmer, die sich für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen einsetzen, nicht von ihrem Arbeitgeber benachteiligt werden.

Eine erteilte Abmahnung war zurückzunehmen, da diese auf einer unzutreffenden Bewertung der Anzeige der Krankenpflegerin beruhe. Die Pflegerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Gefährdungsanzeige nicht verletzt, da sie nach § 16 Arbeitsschutzgesetzt sogar verpflichtet war, dem Arbeitgeber jede von ihr festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unmittelbar zu melden. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es- so die Richter- Gefährdungslagen und damit mögliche eintretende Schäden zu vermeiden. Ein Handeln danach sei eher zu früh, als zu spät angezeigt.

Urteil des Arbeitsgerichtes Göttingen, 2 Ca 155/17

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