05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Mietwagen-App „Uber Black“ ist laut BGH unzulässig

Die Vermittlung von Mietwagen über die App „Uber Black“ ist nach Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 13.12.2018 unzulässig.

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „Uber Black“ verstößt gegen § 49 IV 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt zeitgleich unterrichtet wird.
Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von “ Uber Black “ nicht entgegen; insbesondere ist keine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit gegeben.
Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmen und Fahrer haftet die Betreiberin als Teilnehmerin.

BGH, Urteil vom 13.12.2018, I ZR 316 – Uber Black II –

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