05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Ledige Beamtinnen haben Beihilfeanspruch bei künstlicher Befruchtung

Das Land Hessen wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verpflichtet auch unverheirateten Beamtinnen Beihilfeleistungen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren.

Der VGH befand, dass seine organisch bedingte Unfruchtbarkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin verheiratet sei oder nicht.

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle es in der Hessischen Beihilfeverordnung an einer solchen Beschränkung.

Dass eine Verwaltungsvorschrift Ledige von den Zuschüssen ausnehme, reiche nicht aus – diese besitze keine Gesetzesqualität.

Das Urteil des VGH ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich.

Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2019, 1 A 731/17

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