Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben wurde die Vollkaskoversicherung gekündigt. Die Beklagte fertigte einen neuen Versicherungsschein – ohne Vollkasko- und erstattete die überschießenden Beiträge. Das Fahrzeug wurde hiernach bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Klägerin widerrief dann die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Der Widerruf der Kündigung war unwirksam; der BGH urteilte, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten kann.
BGH, Urteil vom 28.2.2018, XII ZR 94/17