Kündigung des Sparguthabens durch Mehrheitsbeschluss, wenn Sparbuch der einzige Nachlassgegenstand ist
Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuches zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall kann die Kündigung nicht nach § 2038 I BGB mit Mehrheit beschlossen werden.
Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im Wege der persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung gem. § 2042 BGB kann auch dann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, wenn nur der rechnerisch auf die zustimmenden Erben entfallende Teil gekündigt werden soll.
KG Berlin, Beschluss vom 8.5.2018, 4 U 24/17