05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Kinderschreie kein Arbeitsunfall

Auch noch so lautes Kindergeschrei kann bei einer Erzieherin nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage einer Erzieherin ab, die von der Unfallkasse Nordrhein einen Tinnitus-Masker bezahlt haben wollte. Eine bleibende Hörstörung könne durch lautes Kindergeschrei – welches nicht lauter als 130 Dezibel sein können- nicht ausgelöst werden.

Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.2.2018, S 17 U 1041/16

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