Keine Beschränkung auf GOÄ-/Beihhilfe-Höchstsätze für Leistungen von Physiotherapeuten
Die Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung hinsichtlich der physiotherapeutischen Leistungen ist weder auf die Sätze der GOÄ, noch auf die beihilfefähigen Höchstsätze beschränkt.
§ 1 I GOÄ regelt die Vergütung nur für Ärzte, sie findet auf Physiotherapeuten keine Anwendung. Die Meinung der Krankenkasse, Physiotherapeuten könnten nicht höher abrechnen als Ärzte ist haltlos. Gemäß § 192 II VVG entfällt die Leistungspflicht der Krankenkasse erst bei Aufwendungen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016- 2-23 O 71/16